No Russia/Belarus Clause – Weiterverkauf nach RU/BY – Y227/Y230

Harry Biersack

nachdem sich die Aufregung um die neuen Unterlagencodierungen gelegt hat, die am 21.10.2024 für bestimmte Waren und Zielländer eingeführt worden sind, haben sich zwei wichtige Punkte herauskristallisiert. 

  1. Diese Codierungen sind optional (ausgenommen sind Auflagen in Bewilligungen).

Negativcodierungen sind nicht zwingend anzugeben, jedoch empfiehlt es sich, bestimmte Negativcodierungen bei einer Zollanmeldung abzugeben. Die gängigste und wahrscheinlich bekannteste Negativcodierung ist die Y901. Diese Codierung sagt aus, dass eine zur Ausfuhr bestimmte Ware nicht von der Dual-Use-Güter-Liste erfasst und dadurch keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.


Vorsicht: Bei Lieferungen nach Somalia, Libyen und Nordkorea müssen auch Negativcodierungen angegeben werden. In dem Fall auch die Codierungen der No Russia/Belarus Klausel.


    2. Ausfuhrrechtliche Bedingungen prüfen.

Werden diese Codierungen beim Tarifieren im EZT oder TARIC angezeigt, bleibt es in der Regel Ihnen überlassen, ob Sie diese in der Zollanmeldung angeben. Jedoch müssen Sie die EU-Verordnungen 833_2014 für Russland (Artikel 12g) und die EU-Verordnung 765_2006 für Belarus (Artikel 8g) beachten. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie die Codierungen nutzen oder nicht.


Externe Links: 

Embargomassnahmen - Russland

Embargomassnahmen - Belarus

ATLAS-Info 0669/24


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